Im Mai 2021 ist ein Bienenvolk bei uns eingezogen. Die Biene ist für den Menschen und unser Ökosystem unerlässlich! Wir freuen uns, dass wir den neuen Mitarbeitern Raum und Zukunft geben und somit einen kleinen Teil zum globalen Bienenerhalt beitragen können!

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Änderung bei Beantragung des Zuschuss für moderne Öko-Heizung

Ab 2018: Antrag auf Förderung immer vor Umsetzung

Ab dem 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen.

Künftig muss der Förderantrag somit beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls muss eine Ablehnung erfolgen.

Unter „der Umsetzung der Maßnahme“ ist der Vertragsschluss mit dem Installateur, dessen Beauftragung oder auch bereits der Abschluss eines Contractingvertrages mit einem Contractingunternehmen zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d.h., wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden

Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller und für die Basisförderung von Relevanz und betrifft damit mehr als die Hälfte der jährlich eingehenden Anträge.

 

Übergangsfrist für Inbetriebnahmen bis zum 31.12.2017

Die bisherige Möglichkeit einer Antragstellung erst nach Durchführung der Maßnahme wird durch die Neuregelung gestrichen. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen.

Die bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort.

Die Förderung wird auf der Basis des sogenannten Marktanreizprogramms (MAP) gewährt. Mit der Verfahrensänderung werden die Förderverfahren des MAP vereinheitlicht und die Umsetzung der Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorbereitet.

Die Neuregelung der Förderrichtlinien sowie weitere Informationen zum Förderprogramm sind unter Energie – Heizen mit Erneuerbaren Energien verfügbar.

 

Original-Website hier klicken

 

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Der Energieausweis - die energetische Identität Ihres Hauses

Der Energieausweis dokumentiert den Energieverbrauch eines Gebäudes. Geregelt sind die Inhalte des Energieausweises in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und in Österreich durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Umgesetzt wird damit die EU-Richtlinie 2010/31/EU.

Da etwa 40 Prozent der Energie in Privathaushalte fließt, möchte man mit dem Energieausweis den Energiebedarf senken. Nur noch energieeffiziente Häuser und Wohnungen sollen gut zu vermarkten sein.

  • Als Informationen sind im Energieausweis zum Beispiel die für die Heizung verwendeten Energieträger und weitere Kennwerte abzulesen.
  • In neu ausgestellten Ausweisen wird je nach Dämmstandard und Energieverbrauch eine Energieeffizienzklasse zwischen A+ und H vergeben.
  • Bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung muss der Eigentümer den Energieausweis unaufgefordert vorweisen, bzw. aushändigen. Dies dient für Mieter und Käufer als Vorabinformation und erleichtert die Entscheidung.
  • Ausgestellt wird der Energieausweis von qualifizierten Personen. Zugelassen sind Bauzeichnungsberechtigte, Energieberater und Personen mit zusätzlichen Qualifikationen.
  • Ebenfalls Teil des Ausweises sind Empfehlungen zur Modernisierung. Diese geben wichtige Hinweise, ersetzen aber bei einer geplanten Sanierung nicht die ausführliche Energieberatung.

Gesetzliche Grundlage des Energieausweises ist die jeweils aktuelle Fassung der Energieeinsparverordnung. Seit 01. Mai 2014 gilt die EnEV 2014, in der zum Energieausweis verschiedene Änderungen eingeführt wurden. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass der Energieausweis für ein Gebäude unter bestimmten Umständen öffentlich ausgehängt werden muss. Diese Regelung gilt zum Beispiel für größere Läden, Hotels oder auch Restaurants.

Wichtige Info für alle Vermieter

Einbau von Wärmezählern wird zur Pflicht

Ab Ende 2013 muss der Wärmeverbrauch mit Wärmezählern gemessen werden. Eine rechnerische Ermittlung ist dann nicht mehr zulässig. Für den fristgerechten Einbau der Wärmezähler ist der Eigentümer der Immobilie verantwortlich. Laut Heizkostenverordnung ist zumindest ein Wärmezähler pro Heizungsanlage erforderlich. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, einen zweiten Wärmezähler für die Ermittlung der Heizwärme zu installieren.

Nur wenn die Erfassung mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, ist gemäß § 9 Abs. 1 HeizkostenV eine Befreiung von dieser Pflicht möglich. Unzumutbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Installation der Messgeräte unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Dass ist dann anzunehmen, wenn die verursachten Kosten 25 % der Brennstoffkosten übersteigen.

Auch wenn die gesetzliche Verpflichtung erst Ende 2013 greift, sollten Immobilieneigentümer möglichst bald die Installation planen und vorbereiten. Eine rechtzeitige Beauftragung eines Installateurs ist wichtig, weil es wegen der mit Zeitablauf steigenden Anfrage zu Engpässen kommen kann. Im Idealfall lassen Sie die Wärmezähler kurz vor der Hauptablesung installieren. Sind die Zähler nicht bis 31.12. 2013 installiert, können Ihre Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen, gemäß § 12 Abs. 1 der HeizkV.

Kampagne zum Tausch von Heizungen und Heizungspumpen

Der Ölpreis hat die Marke von einem Euro erneut überschritten. Kaum ein Experte glaubt noch daran, dass die Heizölpreise nochmals dauerhaft sinken. Auch in der Bevölkerung schwindet die Hoffnung, dass Heizölpreise von 30 Cent je Liter nochmals zurückkehren. Die einzige Möglichkeit aus der Heizkostenfalle zu entkommen ist daher eine Reduzierung des Energieverbrauchs.

Passend hierzu startete die Kreisverwaltung im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes eine Kampagne zur Heizungsmodernisierung und zum Heizungspumpentausch. Die Kampagne wird getragen von den Heizungsinnungen „Sanitär-Heizung-Klima“ Simmern und Mittelrhein, der Kreissparkasse Rhein-Hunsrück, den vier Volks- und Raiffeisenbanken im Kreisgebiet sowie der Firma Viessmann.

 

Anbei ein Link zur Aktion:

 

http://www.kreis-sim.de/index.php?La=1&NavID=2052.91&object=tx%7C2052.95.1&kat=&kuo=2&sub=0

Seit 2012 sind Rauchmelder in allen Wohnungen Pflicht

Rauchmelder: 
Bis Juli nachrüsten, sonst kann es teuer werden

 

Ab diesem Jahr müssen in allen Wohngebäuden in Rheinland-Pfalz Rauchmelder installiert sein, so schreibt es die Landesbauordnung vor. Für neu errichtete Häuser und Wohnungen gibt es diese Pflicht bereits seit 2003. "Zum 12. Juli läuft die Übergangsfrist für bestehende Gebäude ab", so Antje Kahlheber von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. "In Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, muss bis dahin jeweils ein Rauchwarnmelder angebracht werden". Vermieter haften im Schadensfall gegenüber ihren Mietern, falls sie in den Wohnungen keine Rauchwarnmelder installiert haben.

Nach den gängigen Versicherungsbedingungen müssen Versicherte alle gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften befolgen, mahnt die Verbraucherzentrale. Dazu zählt auch die Installation und Funktionstüchtigkeit von Rauchmeldern. Eigentümer, die diesen so genannten "Obliegenheiten" vorsätzlich nicht nachkommen, verlieren automatisch ihren Versicherungsschutz in der Wohngebäude- und Hausratversicherung. "Wer die Vorschrift kennt und dennoch nicht handelt, muss im Schadensfall mit einer Weigerung der Versicherung rechnen", so Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale. Selbst dann, wenn die Versicherung die fehlende Installation nur als grob fahrlässig und nicht als vorsätzlich einstuft, kann der Schadensersatz stark gekürzt werden.

Rund 95 Prozent der Opfer von Wohnungsbränden sterben nicht durch die Flammen, sondern an den Rauchgasen. Die in der Schwelbrandphase entstehenden giftigen Gase wie Kohlenmonoxid werden im Schlaf nicht wahrgenommen und führen innerhalb kürzester Zeit zur Bewusstlosigkeit. Rauchmelder verschaffen die lebenswichtigen Sekunden, um sich und andere rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.

In Deutschland dürfen nur Rauchmelder verkauft werden, die den

Prüfzeichen_Rauchmelder

Anforderungen der DIN EN 14604 genügen. Dies ist auf der Verpackung vermerkt. Zusätzlich bieten verschiedene Verbände eine Orientierungshilfe: Ein Qualitätszeichen für Rauchmelder ist ein "Q" in Verbindung mit den Prüfzeichen von VdS Schadenverhütung oder dem Kriwan Testzentrum. So gekennzeichnete Rauchmelder wurden im Langzeiteinsatz positiv bewertet. Sie sind bereits ab ca. 20 Euro im Fachhandel oder im Baumarkt erhältlich. Ein zusätzliches Insektennetz um die Rauchkammer sowie eine Garantie mit vollständigem Herstellernachweis sind weitere Qualitätskennzeichen. Alle Geräte müssen über einen Signalton zu erkennen geben, wenn die Batterie schwächer wird. Mittlerweile gibt es auch Geräte für Gehörlose, die bei schwacher oder leerer Batterie blinken und vibrieren. Außerdem sind sogenannte Tandem-Geräte auf dem Markt. Diese ermöglichen es, Geräte per Kabel oder Funk zu vernetzen, so dass ein Alarm in allen Räumen gehört wird.

Voraussetzung für den Schutz im Brand- und damit im versicherungsrelevanten Schadensfall - ist auch, dass Rauchmelder einmal im Jahr auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden. Diese Prüfung sollte schriftlich dokumentiert werden. Eine Überprüfung per Funk ist nicht vorgeschrieben – und reicht auch nicht aus.

Diese und weitere Hinweise zum Thema Rauchmelderpflicht sind auch als Faltblatt der Verbraucherzentrale erhältlich. Es kann kostenlos in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abgeholt oder gegen 55 Cent in Briefmarken bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Versand, Postfach 41 07 in 55031 Mainz bestellt werden. Im Internet kann das Faltblatt unter www.vz-rlp.de auch herunter geladen werden.

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